Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh, Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil;
sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen
des Kunden: Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer
berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des
Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer
20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens
bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
2. Mängelansprüche
2.1. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten
Gegenständen, sofern der Kunde Verbraucher ist, und wenn der Kunde Unternehmer
ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen
mangelhafter Baumaterialien, die für ein Grundstück oder Gebäude wesentlich
und mit diesem fest verbunden sind und beim Unternehmerrückgriff aus Anlass
eines Verbrauchsgüterkaufes.
2.2. Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung).
Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind
insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des
Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
Nacherfüllung; auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger
Kosten verweigern. Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine
mangelfreie Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und
Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
2.3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern.
2.4. Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muss er den Erwerb
des Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete
Weise nachweisen.
II. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge: Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird
der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt,
wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
1.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestelltwerden
konnte;
1.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
2. Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB/B) erbracht.
3. Mängelansprüche
3.1. Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken
beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer
ist oder der Kunde Verbraucher ist und gebrauchte Gegenstände kauft, im
übrigen zwei Jahre.
3.2. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues
Werk herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der
Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des mangelhaften
Werkes und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.
3.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen
Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er
dies unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden
ist bekannt, dass der Unternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme
voraussetzt.
3.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder nach seiner Wahl die Vergütung mindern.
4. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen
4.1. Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht
an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden
zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand
im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder
rechtskräftig sind.
4.2. Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung
abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten,
entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leichtfahrlässige
Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem
Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt,
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum
Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
4.3. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten
der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden
zu leisten.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich
Mehrwertsteuer.
1.2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart
wurden. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer
Vereinbarung.
1.3. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten
Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung
zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
2. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher
aus diesem Vertrag vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers.
Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von
Reparatur oder sonstigen Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände
nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden
Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang
mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn
eine Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen
ist. Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt
dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände nicht weiterveräußert,
vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur
gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung
untersagt. Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz
oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter
der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus der Weiterübertragung
an den Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte
des Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und
Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie
nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung
durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme
und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften
kann der Unternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen,
wenn der Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10% des Gesamtteilzahlungspreises
(bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren mindestens 5%)
im Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware
oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat
der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt
alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der
Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand
zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich ausführen zu lassen. Der Unternehmer verpflichtet sich,
die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
3. Nacherfüllung, Rücktritt
3.1. Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache
oder stellt er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache
oder das mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf
die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer
und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung
der Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks an.
3.2. Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der
Kunde Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2
entsprechend.
4. Haftungsausschlüsse
4.1. Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch
Beschädigung, falschen Anschluss, falsche Bedienung oder unsachgemäße
Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder
Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile,
nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische,
chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder
offensichtliche Mängel, die der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber binnen
zwei Wochen angezeigt hat, oder Mängel bei gebrauchten Gegenständen,
sofern der Kunde Unternehmer ist. Darüber hinaus sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik
von jeglicher Haftung ausgeschlossen: Mängel, die durch
schlechte Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich geänderte Empfangsbedingungen,
mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs oder Betriebs
durch äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte
Batterien, verschmutzte Magnetköpfe oder die unsachgemäße Behandlung
von Abtastnadeln bedingt sind.
4.2. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter
oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger
Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Haftungsausschlüsse oder
-beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.