Fernsehservice Hoffmann & Lehner Inh.Tomasz Blacha
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERKAUF, EINBAU UND INSTANDSETZUNG
I. Allgemeines
1.Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Verträge über Einbau- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen, auch in künftigen Geschäftsverbindurigen.
2.Abweichende Individualvereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden. Sie gehen den Bedingungen vor. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird widersprochen.
3.Die Regelungen dieser Bedingungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
4. Es gelten die am Tag der Lieferung bzw. Abnahme gültigen Preisliste. Sie liegen ebenso wie, die allgemeinen Geschäftsbedingungen in unseren Geschäftsräumen: zur Einsichtnahme auf.
5. Warenrückgaben bedürfen – außer im Gewährleistungsfall – der ausdrücklichen Zustimmung. Dem Kunden können Bearbeitungskosten berechnet werden.
6. Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
II. Kostenvoranschlag, Preisangaben
1. Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Eine Bindung des Auftragnehmers daran besteht für 3 Wochen nach Abgabe. Die Kosten für den Voranschlag können dem Kunden auch bei Nichterteilung. des: Auftrags belastet werden.
2. Bei Verträgen über Warenlieferungen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate an die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise ab Vertragsabschluß gebunden. Ist vorgesehen, dass die Lieferungen 4 Monate nach Vertragsabschluß noch nicht abgeschlossen sind, wird, bei Änderung der damals maßgeblichen Verhältnisse, die jeweils gültige Preisliste anwendbar, bei Preiserhöhungen nur dann, wenn die im Verhältnis zu den Veränderungen angemessen sind.
II. Lieferfristen und Versand
1. Unsere Lieferfristen für Warenverkäufe gelten nur annähernd.
2. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung einer verbindlich zugesagten Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt hat.
3. Höhere Gewalt und sonstiges unverschuldetes Unvermögen berechtigen uns, außer zum Rücktritt vom Vertrag, zur Verlängerung der Lieferfrist der Ziff. 2 um einen Monat.
4. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dasselbe gilt bei Direktversand durch den Herstellerbetrieb.
IV. Fertigstellung
1. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten muss schriftlich vereinbart werden. Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfanges eine Verzögerung ein, nennt der Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.
2. Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin um mehr als 24 Stunden, trägt er nach seiner Wahl 80% der tatsächlichen Kosten für ein gleichwertiges Mietauto oder stellt er ein Ersatzfahrzeug, bis er dem Kunden, die Fertigstellung mitteilt. Weitergehende Verzugsschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
3. Ziff. 3 des lIl. Abschnitts gilt entsprechend. Die Fristverlängerung beträgt 2 Wochen.
V. Abnahme
1. Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
2. Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung – bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen – ab, kann der Gegenstand anderweitig auf kosten und Gefahr des Kunden aufbewahrt. werden.
VI. Mängelrügen
1. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware bzw. Abholung des Auftragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb des Handeisgewerbes gehört, gilt dies wegen jedes erkennbaren Mangels und jeder Beanstandung wegen unvollständiger oder falscher Lieferung. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Auch zunächst nicht erkannte Mängel sind unverzüglich nach Zukenntnisnahme schriftlich zu rügen. VII. Gewährleistung 1. Die Gewährleistungsfristen für unsere Waren entsprechen den Vorgaben des Gesetzgebers. 2. Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Zusicherung dar.
3. Erst wenn die Mängelbeseitigung auch nach mehrmaliger Nachbesserung endgültig gescheitert ist, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
4. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Fracht-, Abschlepp-, Lohn- und Materialkosten. Der Käufer bzw. Auftraggeber hat für die Rücksendung der nachzubessernden Teile die billigste Versendungsart zu wählen. Abschlepp- und Versandkosten werden vom Käufer bzw. Auftraggeber getragen, sofern dieser Kaufmann ist und der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehört. Bei Haushaltsgeräten gelten die jeweils beigefügten Garantiebedingungen.
5. Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
6. Nur in folgenden Fällen kann diese Mängelbeseitigung von einer anderen Fachwerkstatt durchgeführt werden. – nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers, wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig wurde und mehr als 30 km von der Werkstatt des Auftragnehmers entfernt ist. – ohne Zustimmung bei zwingendem Notfall. Der Kunde hat den Auftragnehmer sofort schriftlich unter Angabe des beauftragten Betriebs zu unterrichten und hat für die Aufbewahrung alter ausgebauten Teile durch den Fremdbetrieb bis zur Anerkennung des Gewährleistungsfalles Sorge zu tragen.
7. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt oder wenn der Kunde nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, oder wenn der Kunde die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist. Eine Haftung besteht weiter nicht, wenn natürlicher Verschleiß oder klimatische Einwirkung vorliegen.
8. Besteht bei Kraftfahrzeugen Streit aus diesem Vertrag über das Vorliegen einer Gewährleistungspflicht. kann unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes die zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks angerufen werden, sofern der Auftraggeber einverstanden ist. Das ist den Auftraggeber kostenlose Schiedsstellenverfahren, für dessen Dauer die Verjährung gehemmt ist, schließt den Rechtsweg nicht aus. Die Schiedsstelle kann nur angerufen werden, solange der Rechtsweg noch nicht beschritten wurde. Wird dieser während eines Schiedsverfahren eröffnet, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. (Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8t.).
VIII. Haftung
1. Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer haftet, unbeschadet des Abschnittes VII., für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Dies gilt auch für. Schäden, die auf Probe- und Überführungsfahrten, am Auftragsgegenstand entstehen sowie für Verluste des in Verwahrung genommen zusätzlichen Wageninhalts. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten) Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen worden sind, ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
2. Ist kostenfreie Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen. Höchstgrenze ist der vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis oder – falls ein solcher für den Gegenstand nicht mehr besteht – der Preis einer gleichartigen, serienmäßigen ausgestatteten Type. Bei Verlust des verwahrten Wageninhalts wird der Zeitwert ersetzt. Bei Streit über den Wiederbeschaffungswert eines Kraftfahrzeugs kann dieser nach Abschnitt VII. Ziffer 8 ermittelt werden.
3. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen des Vorsatzes und soweit es sich um Nichtkaufleute handelt – der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.
IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Teilen vor.
2. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen diese unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und vermischt werden. An den dadurch entstandenen neuen Sachen erwerben wir Miteigentum, der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert der von uns gelieferten Sache.
3. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.
4. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die in unserem Eigentum stehenden Sachen beziehen, sind sicherungshalber an uns abgetreten. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenen Namen jedoch für unsere Rechnung eingezogen werden. In anderer Weise darf über diese Forderungen nicht verfügt werden, insbesondere dürfen sie nicht noch mal abgetreten werden.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche gefährdet werden. In diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderung selbst einziehen.
6. Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs gemäß vorstehenden Bestimmungen oder die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Sache berührt die Durchführung des Vertrages nicht, insbesondere ergibt sich hieraus kein Rücktritt vom Vertrage.
7. Die für uns bestehenden Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller Forderungen gegen den Käufer. Bei Übersicherung um mehr als 25% geben wir auf Verlangen eine entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.
X. Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten, gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftragsgeber gehört.
2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.
XI. Zahlungen
1. Zahlungen sind bei Lieferung oder Abholung sofort in bar ohne jeden Abzug zu leisten. Sie werden auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld angerechnet, wobei, die ältere der neueren vorgeht.
2. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Bei Kaufleuten kann in diesen Fällen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
3. Voraussetzung für einen vereinbarten Skontoabzug ist, dass gegen den Käufer keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen.
4. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber in Höhe von 3% jährlich über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, es sei denn, der Auftragnehmer bzw. Verkäufer weist eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber weist eine geringere Betastung nach.
5. Bei Aufträgen, deren Gesamtsumme EUR 2 000,- übersteigt, sind wir berechtigt, bis zu 50% davon sofort zu verlangen, sofern erhebliche Aufwendungen wie z. B. durch Materialbeschaffung erforderlich sind.
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
1. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeltpunkt der Klageerhebung bekannt ist.
2. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
3. Bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wird die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften. Hinweis: Wir speichern die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten im Rahmen der Zulässigkeit des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz § 33, 34)