Verbraucherschutzgesetz in Frankreich

Im März letzten Jahres wurde in Frankreich ein neues Verbrauschschutzgesetz verabschiedet. Ein im Dezember erlassenes Dekret hat wichtige Aspekte dieses Gesetzes nun konkretisiert. Mit weitreichenden Folgen für die Reparatur.

 

Sachmängel: Ab März 2016 liegt die Beweislast zwei Jahre beim Hersteller

Ab dem 18. März 2016 werden die Rechte der Verbraucher in der Gewährleistungsphase gestärkt. Bisher mussten die Konsumenten nach sechs Monaten den Beweis antreten, dass ein Mangel bereits beim Kauf dem Produkt innewohnte.  Diese Frist wurde auf 12 Monate erhöht. In der Praxis hatte die alte Regelung dazu geführt, dass die Sachmängelgewährleistung de facto nur ein halbes Jahr betrug.

 

Hersteller müssen ihre Ersatzteilpolitik offenlegen

Damit die Konsumenten die Reparaturfähigkeit von Produkten in Zukunft in ihre Kaufentscheidung mit einbeziehen können, verpflichtet das neue französische Konsumentengesetz alle Herstelle darüber zu informieren wie lange Ersatzteile verfügbar sein werden. Diese Information muss in Kürze ein gut lesbarer Bestandteil aller Produktinformationen sein, die dem Kunden zu Verfügung gestellt werden.  Diese Regelung gilt für alle Produkte, die nach dem 1. März  2015 auf den Markt kommen. Die Herstellen müssen entweder sagen, wie lange Ersatzteile verfügbar sein werden oder ein Datum nennen, ab wann es keine Ersatzteile mehr gibt.

 

Herstellen müssen alle Werkstätten mit Ersatzteilen beliefern

Das neue Verbraucherschutzgesetz verpflichtet die Hersteller außerdem dazu Händler und Reparaturwerkstätten innerhalb von zwei Monaten mit den Ersatzteilen zu beliefern, die für alle Geräte zu beliefern, die nach dem 18. März neu auf den Markt kommen.

Auf diese Weise soll sowohl der Konsum langlebiger Produkte gefördert werden als auch die Rahmenbedingungen für den Reparatursektor verbessert werden.

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