Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
Diese Reparaturbedingungen gelten für sämtliche Reparaturmaßnahmen. Sie gelten auch für Reparaturen auf Grund eines Anspruches aus gesetzlichem Leistungsstörungsrecht oder aus Garantie soweit nachfolgend nicht anders angegeben.
2. Auftragserteilung
a) Einen eventuellen Anspruch aus dem gesetzlichen Leistungsstörungsrecht oder aus Garantie muss der Kunde bei Auftragserteilung anmelden und diesen unter Vorlage des Zahlungsbeleges bzw. der vollständigen Garantieunterlagen nachweisen.
b) Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig.
c) Soweit keine ausreichende Fehlerbeschreibung vorliegt, gilt der Auftrag für alle Arbeiten, die wir für notwendig erachten, als erteilt. Wir sind zur Behebung von Mängeln berechtigt, die sich während der Arbeiten zeigen, sofern die Behebung zum einwand freien Funktionieren des zu reparierenden Gegen standes notwendig ist.
d) Bei Auftragserteilung für eine kostenpflichtige Reparatur kann der Kunde einen Reparaturhöchstpreis setzen. Soweit dieser überschritten wird oder der zusätzliche Reparaturaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes steht, ist das Einverständnis des Kunden für eine weitergehende Reparatur einzuholen.
3. Reparaturdurchführung
a) Wir sind berechtigt, die Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt vorzunehmen.
b) Reparaturtermine sind stets unverbindlich; die endgültige Reparaturzeit ergibt sich aus dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand.
4. Reparaturkosten und Zahlung
a) Sämtliche kostenpflichtige Reparaturen werden nach Zeitaufwand und verwendetem Material berechnet. Die Kosten pro Arbeitsstunde sind in den Annahmeräumen ausgehängt.
b) Kostenpflichtig reparierte Geräte werden nur gegen Barzahlung oder Nachnahme ohne Abzug ausgeliefert.
5. Aufbewahrung und Abholung
a) Wir sind berechtigt, reparierte Gegenstände an den Überbringer des Abholscheines oder eines anderen geeigneten Berechtigungsnachweises auszuhändi gen.
b) Werden Reparaturen nicht innerhalb von 3 Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung abgeholt, verlangen wir Lagerkosten. Wir haften ab diesem Zeitpunkt nicht für Abhandenkommen und Beschädigung des Reparaturgegenstandes, soweit uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Übersteigen die Lagerkosten den Zeitwert des Gerätes abzüglich entstandener Reparaturkosten, erlischt unsere Aufbewahrungspflicht
6. Ansprüche aus Leistungsstörungsrecht bei kostenpflichtigen Reparaturen
a) Ansprüche wegen Mängeln bei kostenpflichtigen Reparaturen verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme.
b) Das Recht des Kunden bei Mängeln beschränkt sich zunächst auf die Nacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Reparaturvertrages verlangen.
c) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden im Rahmen von Transport, Aufstellung, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns. Die Unsachgemäßheil und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.
d) Durch den Kunden verursachte Softwarefehler oder Fehler, die durch Veränderung der Systemeinsteillung oder Installation von SoftWare, Treibern, weiteren Hardwarekomponenten o.ä. verursacht wurden, begründet keinen Anspruch des Kunden.
7. Haftung
a) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
b) Im Fall der Beschädigung des Reparaturgegenstan des sind wir zur kostenfreien Instandsetzung berechtigt. Soweit diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist der Zeitwert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.
8. Datensicherung
Bei Durchführung der Reparatur kann es zu Datenverlust kommen. Wir übernehmen keine Haftung für die Sicherung eines vorhandenen Datenbestandes. Es unterliegt vielmehr allein der Verantwortung des Kunden, vor Reparaturauftrag für eine erforderliche Datensicherung Sorge zu tragen. Das Wiederherstellen des Datenbestandes obliegt dem Kunden. Die Kosten für eine. etwaige Wiederherstellung des Datenbestandes durch uns – sofern eine solche möglich ist- hat der Kunde zu tragen.
9. Gerichtsstandsvereinbarung
Es gilt unser Gesellschaftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand soweit der Kunde Vollkaufmann ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.